Satzung

des

Kleingartenvereins „Waldfrieden“ e.V.

 

 
 
 

 

 



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Waldfrieden“ e.V.. Er hat seinen Sitz in Luckenwalde und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

2.     Der Gerichtsstand ist Luckenwalde

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerische gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

2.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und Erhaltung von Kleingärten sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten.

3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Einzelne Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.     Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Luckenwalde in 14943 Luckenwalde, An der Krähenheide 3.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Erwerb der Mitgliedschaft

a)     Mitglied kann jede volljährige Person werden, wenn sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, auch wenn sie keinen Kleingarten pachten will (fördernde oder passive Mitglieder).

b)     Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und schlägt dem Kreisverband vor, einen Pachtvertrag auszufertigen. Bei Ablehnung ist der Vorstand verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen. Der Antragsteller kann beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand auf der nächsten turnusmäßigen Sitzung.

c)     Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie von Pacht und Beitrag  für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.

2.     Pachtvertrag, Satzung des Vereins und Rahmengartenordnung des Kreisverbandes sind die Grundlagen des Handelns der Gartenfreunde.

3.     Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch den Tod. Die Beendigung des Pachtverhältnisses regelt der Pachtvertrag.

b)     durch freiwilligen Austritt. Dieser kann bis spätestens am 30. Juni zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, so muss die Austrittserklärung gleichzeitig eine Kündigung des Pachtvertrages seitens des Mitglieds enthalten.

c)     durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit dem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse nicht befolgt oder ein vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt. Der Ausschluss erfolgt durch den Kreisvorstand auf Vorschlag des Gartenvereins. ER ist dem betreffenden Mitglied durch Einschreiben bekanntzugeben. Das Mitglied kann bis zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben.

d)      bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach c) und d) ist der Verein zur Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages mit dem früheren Mitglied berechtigt, und zwar auch dann, wenn der Verein den Kleingarten nur für den Kreisverband verwaltet.

4.     Ehrenmitgliedschaften

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im Allgemeinen oder um den Kleingartenverein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Wassergeld, Umlagen usw.) in einem Betrag bis zum 15. Dezember des Vorjahres zu entrichten. Der Verein ist nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern.

2.     Die Höhe der Umlage wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Kosten für die Elektroenergie sind sofort nach Rechnungsstellung durch die Stadtwerke (September des laufenden Jahres) zu entrichten. Eine Zwischenabrechnung in der Jahresmitte ist durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

3.      Sind die entsprechenden Zahlungen bis zum 31. Januar nicht erfolgt, wird der Pächter schriftlich abgemahnt. Die Mahngebühr, die von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist, beträgt 5,00 €.
Nach vergeblicher Mahnung ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt die Absendung an die letzte dem Verein bekannte Adresse.

§ 5 Organe des Kleingartenvereins

Organe des Vereins sind:

-       Die Mitgliederversammlung

-       Der Vorstand

-       Die Revisionskommission

§ 6 Mitgliederversammlung

1.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst innerhalb des ersten Vierteljahres stattfinden.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen, indem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen. In diesem Fall muss die Beratung innerhalb von 4 Wochen nach dem Antrag stattfinden.

3.     Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekanntgegeben werden. Der Termin für die Jahreshauptversammlung ist sechs Wochen vorher bekanntzugeben.

4.     Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (Ausnahme § 9 – Auflösung des Vereins). Die Beschlussfähigkeit ist bei der Eröffnung festzustellen.

5.     Wichtige Anträge zur Jahreshauptversammlung sind möglichst vor der Veranstaltung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden, unwesentliche werden unter dem  Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt.

6.     Die Aufgabe der Jahreshauptversammlung sind:

a)     Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission.

b)     Aussprache zu den Berichten und notwendige Beschlussfassungen zu Umlagen und anderer Leistungen oder über eingegangene Anträge.

c)     Entlastung des Vorstandes

d)     Wenn erforderlich, Neuwahl des gesamten Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder,  Revisoren oder anderer Funktionsträger

e)     Satzungsänderungen.

7.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 7 Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:

-       dem Vorsitzenden

-       dem stellvertretenden Vorsitzenden

-       den vier Anlagenverantwortlichen, die gleichzeitig Stellvertreterfunktionen ausüben

-       dem Kassierer

-       dem Schriftführer und

-       bis zu vier Beisitzern aus den Teilanlagen

2.     Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB. Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Bei Vertretung Im Innenbereich können andere Vorstandsmitglieder bevollmächtigt werden. Unterschriftsberechtigungen sind in der Unterschriftenordnung festgelegt.

§ 8 Kassen- und Rechnungswesen, Revisionskommission

1.     Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Umlagen und Spenden.

2.     Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung erfolgt durch den Kassierer unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden des Kleingartenvereins. Der Kreisverband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.

3.     Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, oder des Vorstandes obliegt der Revisionskommission. Die Revisoren werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind mindestens zwei Revisoren zu wählen.

4.     Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es muss jährlich mindestens eine Prüfung durchgeführt werden.

5.     Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich niederzulegen, von den Revisoren zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem Revisor in der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Revisionsberichte werden grundsätzlich schriftlich erstellt.

§ 9 Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt einberufen wird „Auflösung des Vereins Waldfrieden e.V.“.

2.     Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Kreisverband ist dazu vorher zu hören.

3.     Erscheinen weniger als 2/3 aller Mitglieder, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung – mit derselben Tagesordnung – einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3-Mehrheit über die Auflösung des Vereins beschließen. In der Einladung ist darauf konkret hinzuweisen.

4.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Luckenwalde der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

5.     Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 10 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Änderungen werden nach Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung wirksam.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.04.2012 beschlossen.

Diese Fassung ersetzt die Ausführung vom 13.06.2006. Sie wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister wirksam.

 

 

 


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